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Änderung § 36 BFöV vom 01.01.2025
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§ 36 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 36 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen | |
(Text alte Fassung) 1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag werden die Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. 2 Hinsichtlich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. 3 Reise- und Trennungsauslagen werden nicht erstattet. | (Text neue Fassung) 1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag werden die Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. 2 Hinsichtlich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. 3 Reise- und Trennungsauslagen werden nicht erstattet. |
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