Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 BFöV vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 BFöV, alle Änderungen durch Artikel 17 SVReformG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der BFöV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 36 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen


(Text alte Fassung)

1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag werden die Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. 2 Hinsichtlich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. 3 Reise- und Trennungsauslagen werden nicht erstattet.

(Text neue Fassung)

1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag werden die Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. 2 Hinsichtlich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. 3 Reise- und Trennungsauslagen werden nicht erstattet.

(heute geltende Fassung)