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Änderung § 36a BFöV vom 01.01.2025

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§ 36a BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 36a BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. 2 Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. 2 Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.

(3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.