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Änderung § 34 BFöV vom 01.01.2025
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§ 34 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 34 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Text alte Fassung) § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes | (Text neue Fassung)§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes |
(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden. | (1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. 2 Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. 3 Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend. (3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/al209921-0.htm