Änderung § 34 BFöV vom 01.01.2025

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§ 34 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 34 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes


vorherige Änderung

(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.



(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. 2 Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. 3 Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.

(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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