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Änderung § 1 BFöV vom 27.08.2015

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§ 1 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 1 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Beratungsauftrag


(Text neue Fassung)

§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung


vorherige Änderung

Die Erfüllung des im Soldatenversorgungsgesetz festgelegten Beratungsauftrags obliegt dem Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - (Berufsförderungsdienst). Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, sind auf Antrag oder vor Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu beraten.



(1) 1 Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr zuständig. 2 Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung beraten.

(2) 1 Schulische und berufliche Bildung im Sinne dieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaßnahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften oder
in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang. 2 Die bestandene Prüfung oder der sonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaßnahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. 3 Um schulische und berufliche Bildung handelt es sich auch dann, wenn bereits vermittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme sein wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)