Tools:
Update via:
Änderung § 35 BFöV vom 27.08.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 BFöV, alle Änderungen durch Artikel 1 BföVÄndV am 27. August 2015 und Änderungshistorie der BFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 35 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 35 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 27.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
(Text alte Fassung) (1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschieden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen. |
(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen. | |
(3) Die Teilnahme ist nur an einem kostenfreien Praktikum möglich. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfähig. | (3) 1 Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. |
(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/al49322-0.htm