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Änderung § 1 BFöV vom 09.08.2019

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§ 1 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 1 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung


(Text neue Fassung)

§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr zuständig. 2 Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung beraten.

(2) 1
Schulische und berufliche Bildung im Sinne dieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaßnahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang. 2 Die bestandene Prüfung oder der sonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaßnahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. 3 Um schulische und berufliche Bildung handelt es sich auch dann, wenn bereits vermittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme sein wird.



(1) 1 Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. 2 Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden.

(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine
Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt.

(3) Eine Maßnahme schulischer
und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.

(heute geltende Fassung)