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Änderung § 35 BFöV vom 09.08.2019
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§ 35 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 35 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen. |
(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen. (3) 1 Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. (4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. |
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