interne Verweise§ 1a BFöV Zuständigkeiten (vom 01.01.2025) ... trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9 , die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. Es ...
§ 11 BFöV Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel (vom 09.08.2019) ... Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt ... 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen ...
§ 12 BFöV Kosten der Lehrgangsteilnahme (vom 01.01.2025) ... Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 ...
§ 14 BFöV Versetzung und Prüfung (vom 09.08.2019) ... Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen. (3) Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und 8 werden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfachschule ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung ... trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9 , die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. Es übt ... Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht erstattet." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung ... die Wörter „am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 19 Absatz 2 werden angerechnet: 1. für den Besuch eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2 Nummer 2 pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, ... Euro pro Studienhalbjahr, 2. für den Besuch eines Studienkurses nach § 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 pauschal 600 Euro." b) Absatz 2 wird wie folgt ... „(2) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 9 über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort sowie die ...
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