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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuGEinfG k.a.Abk.)
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005, abweichend siehe Artikel 9
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Geltung ab 01.11.2005, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:
„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen(1) Für Klagen, mit denen- 1.
- der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder
- 2.
- ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." - 3.
- Nach § 325 wird folgender § 325a eingefügt:
„§ 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes."
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KapMuGEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuGEinfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 KapMuGEinfG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.11.2012)
... 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im ...
Zitat in folgenden Normen
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 325a ZPO Feststellungswirkung des Musterentscheides *)
... --- *) § 325a gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) erst seit dem 1. ...
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