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Artikel 2a - Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuGEinfG k.a.Abk.)

G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 2a Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15e des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird folgender § 31 angefügt:

 
„§ 31

Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift:

Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren vorliegen. In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden Vorschriften."

 
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Zitierungen von Artikel 2a Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a KapMuGEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuGEinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 49 1. BMJBBG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert: 1. ...