Änderung Artikel 9 Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 31.12.2006

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Es treten in Artikel 1 § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 außer Kraft; gleichzeitig gelten die auf den Artikeln 2 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsvorschriften wieder in ihrer bis zum 1. November 2005 geltenden Fassung; eingefügte oder angefügte Regelungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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