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§ 20 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 20 Zulassungsantrag
(1) 1Die Zulassung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes ist vom pharmazeutischen Unternehmer schriftlich oder elektronisch und, im Falle eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist, in deutscher Sprache nach einem von der jeweils zuständigen Zulassungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu beantragen. 2Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Zulassungsstelle in begründeten Ausnahmefällen die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache, insbesondere hinsichtlich der dem Antrag beizufügenden Unterlagen, zulassen.
(2) Die Zulassung kann beantragen, wer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(3) Die einem Antrag auf Zulassung eines Mittels, das zur Anwendung am Tier bestimmt ist, beizufügenden Unterlagen müssen hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der durchgeführten Untersuchungen die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 3, des Artikels 15 und des Anhangs I Titel II der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
(4) Der Antrag auf Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist, muss die Angaben und Unterlagen nach Anlage 1 enthalten.
(5) 1Wird die Zulassung für ein in einem Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestelltes Mittel beantragt, das vermehrungsfähige Erreger übertragbarer Tierkrankheiten enthält, so ist der Nachweis zu erbringen, dass für das Mittel eine tierseuchenrechtliche Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung erteilt worden ist. 2Wird die Zulassung für ein in einem sonstigen Drittland hergestelltes Mittel beantragt, das zur Anwendung am Tier bestimmt ist, ist der Nachweis zu erbringen, dass für das Mittel eine Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 erteilt worden ist.
(6) 1Der Antragsteller hat der zuständigen Zulassungsstelle auf Verlangen
- 1.
- das Mittel für dessen Prüfung in ausreichender Menge,
- 2.
- die für die Prüfung erforderlichen Proben, Materialien und Geräte,
- 3.
- die Aufzeichnungen über die Herstellung und Prüfung,
- 4.
- sonstige Unterlagen über tierärztliche Prüfungen des Mittels
(7) Die zuständige Zulassungsstelle kann von der Vorlage bestimmter Angaben und Unterlagen befreien, soweit die Zulassung für ein Mittel beantragt wird, das
- 1.
- zur Anwendung an einer Tierart bestimmt ist, die nur in geringem Umfang innerhalb der Europäischen Union vorkommt,
- 2.
- für ein Anwendungsgebiet vorgesehen ist, das eine Anwendung nur in geringem Umfang erwarten lässt.
Text in der Fassung des Artikels 135 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 20 Tierimpfstoff-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 135 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 19 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
aktuell vorher | 07.10.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1976 |
aktuell | vor 07.10.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 TierImpfStV Zulassung (vom 07.10.2011)
... hat, dass 1. die vorgelegten Angaben und Unterlagen nicht den Anforderungen nach § 20 Abs. 3 oder 4 oder § 21 entsprechen oder der Antragsteller einem Verlangen der ... oder der Antragsteller einem Verlangen der zuständigen Zulassungsstelle nach § 20 Abs. 6 nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist, 2. das Mittel nicht die angegebene ...
§ 27 TierImpfStV Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Zulassung
... die Zulassung nach § 23 1. zurücknehmen, soweit in den Unterlagen nach § 20 Abs. 3, 4 oder 6 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 21 unrichtige oder unvollständige Angaben ...
§ 28 TierImpfStV Pflichten des Zulassungsinhabers
... neue Tatsachen mit, soweit sich Änderungen zu den Angaben und Unterlagen nach § 20 Abs. 3 oder 4 oder der Zusammenfassung der Merkmale nach § 21 ergeben. Die Verpflichtung nach ...
§ 29a TierImpfStV Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist (vom 07.10.2011)
... Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 4 und der Zusammenfassung nach § 21 Absatz 2 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies ...
Anlage 1 TierImpfStV (zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz 4) (vom 07.10.2011)
... und Unterlagen, die einem Antrag nach § 20 Abs. 4 beizufügen sind: 1. Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers und, ...
Anlage 2 TierImpfStV (zu § 21 Abs. 2)
... der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Abs. 4 beizufügen ist: 1. Bezeichnung des Mittels, 2. Angaben zu den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 135 SchriftVG Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
... die Wörter „oder elektronische" eingefügt. 3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 , § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 3 Satz 2 sowie § 44 Absatz 6 Satz 1 werden jeweils nach ...
Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
Artikel 1 TierImpfStVuaÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
... 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind." 7. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die ... (1) Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 4 und der Zusammenfassung nach § 21 Absatz 2 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies ... 16. In Anlage 1 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 19 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
... § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. 4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in ...
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