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§ 22 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 22 Zulassungsverfahren
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Zulassungsstelle entscheidet innerhalb von 210 Tagen über die Zulassung nach § 23 auf Grund
- 1.
- der Prüfung der von dem Antragsteller eingereichten Angaben und Unterlagen,
- 2.
- der Beobachtungen der Mittelprüfungen durch den Hersteller,
- 3.
- eigener Untersuchungen.
(2) Ist die zuständige Zulassungsstelle der Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund der vorgelegten Angaben und Unterlagen nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, zu beheben. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des Satzes 4 gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugeht und endet, vorbehaltlich des Satzes 2, mit dem Tag, an dem der zuständigen Zulassungsstelle die Angaben und Unterlagen zur Behebung der Mängel zugehen.
(3) Die zuständige Zulassungsstelle erstellt
- 1.
- eine Stellungnahme zur Zusammenfassung der Merkmale des Mittels,
- 2.
- einen Beurteilungsbericht zur Wirksamkeit, Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit des Mittels einschließlich der Wartezeit.
Zitierungen von § 22 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 86 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage TierImpfStKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.05.2014)
... die Entscheidung über die Zulassung nach § 22 der Tierimpfstoff-Ver- ordnung 1.1 für monovalente ... die Entscheidung über die Zulassung nach § 22 der Tierimpfstoff-Ver- ordnung 1.1 für die Zulassung ...
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