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§ 31 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 31 Bekanntmachung, Veröffentlichung



(1) Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:

1.
die Erteilung einer Zulassung,

2.
die Rücknahme einer Zulassung,

3.
den Widerruf einer Zulassung,

4.
das Erlöschen einer Zulassung,

5.
die Feststellung nach § 27 Abs. 1 bis 3 und 5,

6.
die Änderung der Bezeichnung des Mittels,

7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,

8.
das Ruhen der Zulassung oder

9.
die Verlängerung einer Zulassung.

(2) Die zuständige Zulassungsstelle veröffentlicht im automatisierten Verfahren:

1.
die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des Mittels,

2.
den Beurteilungsbericht hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit des Mittels nach Unkenntlichmachung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,

3.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.



 

Zitierungen von § 31 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 TierImpfStV Zulassungsverfahren
... jedoch spätestens 14 Tage vor deren jeweiliger Veröffentlichung nach § 31 Abs. 2 zu übermitteln.  ...
§ 25 TierImpfStV Erlöschen der Zulassung (vom 05.04.2017)
... darf das Mittel noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 folgenden 1. Januar oder 1. Juli abgegeben und angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 1 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... nachdem 1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder 2. eine ...