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Anlage 2 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (zu § 21 Abs. 2)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Abs. 4 beizufügen ist:
- 1.
- Bezeichnung des Mittels,
- 2.
- Angaben zu den Bestandteilen nach Art und Menge und Angabe ihrer gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung,
- 3.
- Angabe des zu verwendenden Untersuchungsmaterials und der Zieltierart,
- 4.
- Angaben zur Anwendung, insbesondere zu den Anwendungsgebieten,
- 5.
- Gegenanzeigen,
- 6.
- Hinweise für die sachgerechte Anwendung,
- 7.
- Hinweise für den sicheren Gebrauch,
- 8.
- Datum des Verfalls, soweit erforderlich auch nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses,
- 9.
- Hinweise zur Aufbewahrung,
- 10.
- Hinweise zur Beseitigung nicht verwendeter Mittel,
- 11.
- Name oder Firma und Anschrift des Zulassungsinhabers,
- 12.
- Zulassungsnummer,
- 13.
- Datum der Erteilung der erstmaligen Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung,
- 14.
- Datum der Überarbeitung der Zusammenfassung der Merkmale des Mittels.
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Zitierungen von Anlage 2 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 TierImpfStV Zusammenfassung der Merkmale des Mittels
... Tier bestimmt ist, ist zusätzlich eine Zusammenfassung der Merkmale des Mittels nach Anlage 2 beizufügen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7418/a145993.htm