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Änderung § 2 Tierimpfstoff-Verordnung vom 23.06.2009
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Behörden | |
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden. (2) Als Zulassungsstellen zuständig sind: | |
(Text alte Fassung) 1. das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, für die Zulassung und Chargenprüfung von Sera, Impfstoffen, Immunmodulatoren und Tuberkulinen, ausgenommen die in Nummer 2 genannten Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, 2. das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für die Tiergesundheit, für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln gegen exotische Tierseuchenerreger sowie Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind. | (Text neue Fassung) 1. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, 2. das Friedrich-Loeffler-Institut für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind. |
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