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Änderung § 41 Tierimpfstoff-Verordnung vom 23.06.2009
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§ 41 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 41 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht | |
(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur 1. auf tierärztliche Verschreibung oder 2. unmittelbar an Tierärzte | |
(Text alte Fassung) abgegeben werden. Mittel, die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen abweichend von Satz 1 Nr. 1 nur auf tierärztliche Verschreibung abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend. | (Text neue Fassung) abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend. |
(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben. |
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