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Änderung § 41 Tierimpfstoff-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht


(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur

1. auf tierärztliche Verschreibung oder

2. unmittelbar an Tierärzte

(Text alte Fassung)

abgegeben werden. Mittel, die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen abweichend von Satz 1 Nr. 1 nur auf tierärztliche Verschreibung abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend.

(Text neue Fassung)

abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend.

(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.



 

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