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Änderung § 3 Tierimpfstoff-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Herstellungserlaubnis | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (Herstellungserlaubnis) muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (Herstellungserlaubnis) muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: |
1. Angaben zur Person einschließlich Name und Anschrift, a) unter deren Leitung die Mittel hergestellt werden (Herstellungsleiter), b) unter deren Leitung die Mittel geprüft werden (Kontrollleiter) und c) die für die Herstellung und Prüfung der Mittel verantwortlich ist (sachkundige Person), die die Zuverlässigkeit und Sachkunde der jeweiligen Person belegen, 2. eine Beschreibung der Räume und Einrichtungen für die Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel, 3. eine Beschreibung der Betriebsorganisation einschließlich der Aufgaben und Verantwortungsbereiche, 4. eine allgemein verständliche Beschreibung des Mittels, für das die Herstellungserlaubnis beantragt wird, und 5. die Benennung einer Person, die für den Vertrieb verantwortlich ist (Vertriebsleiter). Aus der Beschreibung nach Satz 1 Nr. 3 muss insbesondere die Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Herstellungsleiters und des Kontrollleiters hervorgehen. (2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Herstellungserlaubnis innerhalb von 90 Tagen nach Zugang des Antrages. Vor der Entscheidung nach Satz 1 hat die zuständige Behörde den Betrieb zu besichtigen, in dem die Mittel hergestellt werden sollen. Stellt die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen oder des besichtigten Betriebs fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. (3) Beantragt der Erlaubnisinhaber die Änderung der Erlaubnis im Hinblick auf ein herzustellendes Mittel oder im Hinblick auf die Räume oder Einrichtungen für die Herstellung, Prüfung oder Lagerung der Mittel, so entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Antrages. (4) Gibt die Behörde dem Antragsteller Gelegenheit, 1. Mängeln der vorgelegten Unterlagen oder 2. von der zuständigen Behörde bei der Besichtigung nach Absatz 2 Satz 2 festgestellten Mängeln abzuhelfen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 bis zur Behebung der Mängel, im Falle der Nummer 2 bis zum Nachweis ihrer Behebung, oder bis zum Ablauf der zu ihrer Behebung von der zuständigen Behörde gesetzten Frist gehemmt. |
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