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Änderung § 7 Tierimpfstoff-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ruhen der Erlaubnis | |
(Text alte Fassung) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 17d Abs. 5 Satz 1 des Tierseuchengesetzes kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Herstellungserlaubnis anordnen. Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis. | (Text neue Fassung) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Herstellungserlaubnis anordnen. Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis. |
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