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Änderung § 42 Tierimpfstoff-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 42 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 42 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Abgabeverbote | |
(1) Es ist verboten, Mittel abzugeben, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. (2) Es ist verboten, Mittel abzugeben, die 1. durch Abweichung von den anerkannten mikrobiologischen oder pharmazeutischen Regeln oder den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind, 2. mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. (3) Es ist verboten, Mittel abzugeben, deren Datum des Verfalls abgelaufen ist. (4) Die Abgabe eines Mittels durch einen Tierarzt an einen Tierhalter oder an eine von diesem beauftragte Person, das bestimmt ist 1. zur Anwendung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen, ausgenommen solche bei Geflügel oder Fischen, 2. zur Anwendung mittels Injektion im Rahmen amtlich angeordneter oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften vorgeschriebener Impfungen oder | |
(Text alte Fassung) 3. zur Durchführung von Impfungen, die auf Grund einer Genehmigung nach § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes durchgeführt werden, | (Text neue Fassung) 3. zur Durchführung von Impfungen, die auf Grund einer Genehmigung nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes durchgeführt werden, |
ist verboten. |
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