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Änderung § 47 Tierimpfstoff-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 47 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 47 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 30 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 5 Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Mittel in der dort genannten Weise hergestellt, geprüft oder gelagert wird, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Abs. 5 Satz 3, § 12 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a oder § 40 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Abs. 5 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 4. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder § 30 Abs. 4 Nr. 4 ein Chargenprotokoll, eine Aufzeichnung, eine Probe oder eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 5. entgegen § 8 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Abs. 5 Satz 3, ein Chargenprotokoll nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet, 6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Kleidungsstück, einen sonstigen Gegenstand oder eine Schutzkleidung nicht ablegt oder eine dort genannte Schutzkleidung nicht anlegt, 7. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Aufzeichnungen gemacht werden, 8. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 ein totes Tier, einen Teil eines toten Tieres, ein Gerät oder einen sonstigen Gegenstand verbringt, 9. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Dung oder flüssige Abgänge verbringt, 10. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in der dort genannten Weise gehalten wird, 11. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person in anderen Teilen des Betriebs eingesetzt wird, 12. entgegen § 12 Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt, 13. entgegen § 14 Satz 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben entnommen werden, 14. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Identität einer Probe mit der Charge gewahrt ist, 15. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 16. entgegen § 30 Abs. 6 Nr. 3 die zuständige Zulassungsstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2 oder 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 42 ein Mittel, eine Charge oder ein Muster eines Mittels abgibt, 18. ohne Erlaubnis nach § 38 Abs. 1 ein Mittel einführt, 19. entgegen § 39 Abs. 1 ein Mittel einführt, 20. entgegen § 40 Abs. 5 Satz 1 eine Prüfung nicht durchführt, 21. entgegen § 43 ein Mittel oder eine Mischung von Mitteln anwendet oder 22. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel vorrätig hält. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 ein Kleidungsstück, einen sonstigen Gegenstand oder eine Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine dort genannte Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig anlegt, 2. entgegen § 9 Absatz 4 Nummer 2 Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung gemacht wird, 3. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 ein totes Tier, einen Teil eines toten Tieres, ein Gerät oder einen sonstigen Gegenstand verbringt, 4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Dung oder flüssigen Abgang verbringt, 5. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 6. entgegen § 30 Absatz 6 Nummer 3 die zuständige Zulassungsstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Mittel in der dort genannten Weise hergestellt, geprüft oder gelagert wird, 3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 ein Chargenprotokoll, eine Aufzeichnung oder eine Probe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 4. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, ein Chargenprotokoll nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in der dort genannten Weise gehalten wird, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht in einem anderen Teil des Betriebs eingesetzt wird, 7. entgegen § 12 Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt, 8. entgegen § 14 Satz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe entnommen wird, 9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Identität einer Probe mit der Charge gewahrt ist, 10. einer mit einer Zulassung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 41 Absatz 1 Satz 1 oder § 42 ein Mittel, eine Charge oder ein Muster eines Mittels abgibt, 12. entgegen § 40 Absatz 5 Satz 1 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 13. entgegen § 43 ein Mittel anwendet oder 14. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel vorrätig hält. |
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