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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (2. EnWRNG k.a.Abk.)

Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort genannten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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