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Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (2. EnWRNG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung


Artikel 1 ändert mWv. 13. Juli 2005 EnWG



Artikel 2 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


Artikel 2 ändert mWv. 13. Juli 2005 BEGTPG



Artikel 3 Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen


Artikel 3 wird in 49 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2005 EEG § 13

(1) In § 305a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:

1.
§ 116 wird wie folgt gefasst:

„§ 116 Aufgaben und Befugnisse

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr."

2.
Die §§ 118 und 119 werden aufgehoben.

3.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten" durch die Wörter „Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird aufgehoben.

(3) § 8 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) In § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(5) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S, 2882), das zuletzt durch Artikel 230 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(6) In § 4 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(7) In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(8) In § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(9) In § 21 Abs. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(10) In Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden in Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3 und Besoldungsgruppe B 6 jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(11) In § 7 Abs. 3 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(12) In den §§ 2 und 15 Abs. 2 Satz 2 der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3630) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(13) In § 2 Nr. 6 und 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1, §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 2 der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die durch Artikel 329 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(14) In der Anlage Teil B Nr. 30 Abs. 4 Satz 1 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 778) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(15) In § 1 Abs. 4 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4564) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(16) In § 3 Abs. 1 und 4 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(17) In § 5 Abs. 3 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(18) In § 9 Abs. 2, § 11 Satz 1 und 4, § 14 Abs. 2 Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 1 und 5 und Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 und 5, Abs. 4 Satz 1, 3, 4 und 6, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 1,2 und 3 Satz 1,3, 4, 5 und 6,§ 20 Satz 2,§ 22 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 25 Satz 3 und 4 und § 28 Abs. 3 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(19) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3359) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(20) In § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 14 Satz 1, § 15 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(21) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(22) In § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(23) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 und § 7 der Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(24) In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579) werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(25) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8, Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(26) In § 5 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(27) In § 2 Abs. 1 der Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 545) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(28) In § 3 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(29) In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(30) In § 11 Abs. 2 Satz 5 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(31) In § 130 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist." angefügt.

(32) In § 9 Abs. 4 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „die Aufsichtsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz" durch die Wörter „die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde" ersetzt.

(33) In § 2 Abs. 7 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Nr. 15" ersetzt.

(34) In § 7 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 50" ersetzt.

(35) In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 49" ersetzt.

(36) In § 4 Abs. 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9 Abs. 2" durch die Angabe „§ 10 Abs. 3" ersetzt.

(37) In § 8 Nr. 2 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 272 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 3 Nr. 18" ersetzt.

(38) In § 7 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5" und die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1" ersetzt.

(39) In § 7 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 274 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 4 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5" und die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1" ersetzt.

(40) Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (Versorgungsuntemehmen)" durch die Angabe „§ 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom und Gas im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen" durch die Wörter „zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen" ersetzt.

3.
Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.

(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind."

3a.
§ 2 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30 000 Kilowattstunden."

4.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach Tarifpreisen" durch die Wörter „in Niederspannung" ersetzt und nach den Wörtern „des Rechnungsbetrages" die Wörter „für den Netzzugang" eingefügt.

5.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Konzessionsabgaben sind in den" die Wörter „Entgelten für den Netzzugang und" eingefügt.

6.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Gelten die" die Wörter „Entgelte für den Netzzugang und" eingefügt.

7.
In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „allgemeinen Tarifpreise" durch die Wörter „Entgelte für den Netzzugang und die allgemeinen Tarife" ersetzt.

8.
In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 18" durch die Angabe „§§ 65 und 69" ersetzt.

(41) § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3923), die zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:„Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind solche im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes."

(42) In § 1 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Nr. 15" ersetzt.

(43) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 50 nach dem Wort „Wettbewerbsbeschränkungen" ein Komma und die Wörter „dem Energiewirtschaftsgesetz" eingefügt.

2.
Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe o angefügt: „o) nach dem Energiewirtschaftsgesetz;".

3.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63 und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),

2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes) und

3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes).

Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftrags-summe."

4.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB und § 86 EnWG".

bb)
Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB und § 86 EnWG".

b)
In der Vorbemerkung 1.2.2 werden der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Beschwerden nach § 75 EnWG."

c)
Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB und § 86 EnWG".

d)
Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB und § 86 EnWG".

(44) In der Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

 
„8.
in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG."

(45) In § 16 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3" durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 5" und die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 3 Nr. 18" ersetzt.

(46) Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 1 nach den Wörtern „Energien (Gütern)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 nach den Wörtern „diesen Gütern" das Wort „und" eingefügt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und die Verwendung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, sowie über Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen, die der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" die Wörter „sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen."

bb)
Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Erdölerzeugnissen" die Wörter „,elektrischer Energie" eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten im Rahmen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas werden abweichend von Satz 1 von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über Höchstpreise für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas enthalten, insoweit von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" durch die Wörter „von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

4.
In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" die Wörter „oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" eingefügt.

5.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" die Wörter „sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" eingefügt und wird das Wort „ihm" durch das Wort „ihnen" ersetzt.

(47) Die Elektrizitätssicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft über die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und die Verwendung von Produktionsmitteln, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, sowie über Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen, die der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" durch die Wörter „der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" durch die Wörter „Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

3.
In § 4 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" durch die Wörter „die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(48) Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" durch die Wörter „der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" durch die Wörter „Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

2.
In § 5 werden die Wörter „das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" durch die Wörter „die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(49) § 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 7 werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei der in Absatz 1 bezeichneten Behörde" durch die Wörter „Bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 118 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 und 119 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 und § 6 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(50) In § 14 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, werden die Wörter „im Benehmen mit der in § 4 Abs. 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bezeichneten Behörde (Regulierungsbehörde)" durch die Wörter „im Benehmen mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde)" ersetzt.

(51) In § 1 Satz 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899) werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.


Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort genannten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 4a Neubekanntmachung



Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann jeweils den Wortlaut der durch Artikel 3 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. Juli 2007 BTOElt

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

2.
das Übergangsgesetz aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686),

3.
die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684).

(3) Die Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255), geändert durch Artikel 345 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), tritt am 1. Juli 2007 außer Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juli 2005.