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Artikel 4a - Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (2. EnWRNG k.a.Abk.)
Artikel 4a Neubekanntmachung
Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann jeweils den Wortlaut der durch Artikel 3 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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