§ 14 Vorauszahlungen
(1) 1Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 2Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. 3Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) 1Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. 2Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. 4Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3)
1Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten.
2Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach
§ 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.
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interne Verweise§ 3 StromGVV Ersatzversorgung (vom 29.07.2022) ... gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 ...
§ 15 StromGVV Sicherheitsleistung ... Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit ...
Zitat in folgenden NormenMessstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 8 MsbG Messstelle (vom 25.02.2025) ... Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der ...
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 4 EnWRKAnpG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung ... 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 ... „§ 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Zitate in aufgehobenen TitelnMesszugangsverordnung (MessZV)
Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
§ 8 MessZV Messstellenbetrieb ... Verbrauchsverhalten in einem angemessenen Verhältnis stehen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § ...
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