Tools:
Update via:
Änderung § 12 StromGVV vom 23.10.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 StromGVV, alle Änderungen durch Artikel 2 EVMessZV am 23. Oktober 2008 und Änderungshistorie der StromGVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 StromGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung | § 12 StromGVV n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Abrechnung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. | (Text neue Fassung) (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. |
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7424/al14070-0.htm