Artikel 4 - Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (SeeEuroRUmsV k.a.Abk.)

Artikel 4


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2006 SeemAmtsV § 14

In § 14 der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 12 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Angabe „72 Abs. 4" durch die Angabe „74 Abs. 7" ersetzt und nach der Angabe „§§ 71" die Angabe „, 74" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SeeEuroRUmsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeEuroRUmsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
§ 66 See-BV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2. die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ...


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