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Artikel 5 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 11 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 51-1-13-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 5 Zuständigkeiten im Heer



(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen die ihnen unterstellten Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1.
die Bataillone, die Abteilungen der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Logistikzentrum des Heeres, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum des Heeres und das Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2.
die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, das Heerestruppenkommando, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3.
die Divisionen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 und 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4.
das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere und Mannschaften sowie die ihnen unterstellten Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier befördern. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Dienststellen dürfen überdies die ihnen unterstellten Eignungsübenden in den Laufbahnen der Fachunteroffiziere in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen.

(3) Es dürfen

1.
die Divisionen,

2.
das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier entlassen.

(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter und Mannschaften ernennen und entlassen.





 

Frühere Fassungen von Artikel 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008I. Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2263

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 SoldErnAnO Beförderungen und Entlassungen
... zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve, b) die in Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Stellen zum Hauptfeldwebel der Reserve, c) die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2263
I. SoldErnAnOÄndAnO
... vom 18. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2495) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 (Zuständigkeiten im Heer) wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie ...