Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
Artikel 7 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)
A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 11 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 51-1-13-7 Rechtsstellung der Soldaten
|
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 51-1-13-7 Rechtsstellung der Soldaten
|
Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis
(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
(2) Es dürfen
- 1.
- die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und Hauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 2.
- die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Versorgungs- und Ausbildungszentren, Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, das Kommando Strategische Aufklärung, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Information, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, das Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Transformation der Bundeswehr, das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr, das CIMIC-Zentrum sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 3.
- die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 4.
- das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
(3) Es dürfen
- 1.
- die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr,
- 2.
- das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter und Mannschaften ernennen und entlassen.
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten A. v. 3. September 2007 BGBl. I S. 2263 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von Artikel 7 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2008 | I. Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2263 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 7 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldErnAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 SoldErnAnO Beförderungen und Entlassungen
... zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve, bb) die in Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen zum Hauptfeldwebel der Reserve, cc) die ... können, b) beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe die in Artikel 7 Abs. 2 genannten Dienststellen, c) beorderte Reservistinnen und Reservisten der Marine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2263
I. SoldErnAnOÄndAnO
... die Wörter und das Heerestruppenkommando" gestrichen. 2. In Artikel 7 (Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis) Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7433/a146759.htm