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Änderung Artikel 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.01.2008
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Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch I. A. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2263 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 Zuständigkeiten im Heer | |
(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen die ihnen unterstellten Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern. (2) Es dürfen 1. die Bataillone, die Abteilungen der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Logistikzentrum des Heeres, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum des Heeres und das Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, | |
(Text alte Fassung) 2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, die Regimenter sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 3. die Divisionen und das Heerestruppenkommando, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 und 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, | (Text neue Fassung) 2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, das Heerestruppenkommando, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 3. die Divisionen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 und 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, |
4. das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere und Mannschaften sowie die ihnen unterstellten Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier befördern. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Dienststellen dürfen überdies die ihnen unterstellten Eignungsübenden in den Laufbahnen der Fachunteroffiziere in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. (3) Es dürfen | |
1. die Divisionen und das Heerestruppenkommando, | 1. die Divisionen, |
2. das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier entlassen. (4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter und Mannschaften ernennen und entlassen. |
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