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Änderung Artikel 7 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.01.2008

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch I. A. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2263

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis


(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1. die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und Hauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

(Text alte Fassung)

2. die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Versorgungs- und Ausbildungszentren, Verteidigungsbezirkskommandos, Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, das Kommando Strategische Aufklärung, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Information, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, das Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Transformation der Bundeswehr, das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr, das CIMIC-Zentrum sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

(Text neue Fassung)

2. die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Versorgungs- und Ausbildungszentren, Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, das Kommando Strategische Aufklärung, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Information, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, das Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Transformation der Bundeswehr, das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr, das CIMIC-Zentrum sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder unter Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere und Mannschaften sowie ihnen unterstellte Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier befördern. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Dienststellen dürfen überdies die ihnen unterstellten Eignungsübenden in den Laufbahnen der Fachunteroffiziere in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen.

(3) Es dürfen

1. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr,

2. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier entlassen.

(4) In nicht von Absatz 1 bis 3 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr Fachunteroffiziere, Unteroffizieranwärterinnen, Unteroffizieranwärter und Mannschaften ernennen und entlassen.