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Änderung § 4 Zucker-Quoten-Verordnung vom 01.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zulassung der Unternehmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedarf der Schriftform.

(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.

(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.

vorherige Änderung


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*) http://www.ebundesanzeiger.de



 
(heute geltende Fassung)