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Änderung § 4 Zucker-Quoten-Verordnung vom 01.04.2012
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zulassung der Unternehmen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedarf der Schriftform. (2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden. | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform. (2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden. |
(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden. | |
--- *) http://www.ebundesanzeiger.de | |
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