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Änderung § 2 Zucker-Quoten-Verordnung vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 431 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Stelle


(Text alte Fassung)

(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der Quoten ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der Quoten ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium).

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für

1. die Erfassung und Weiterleitung der Mitteilungen der Zuckerhersteller und der Rohzuckerraffinierer der in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen an

a) Weißzucker,

b) Rohzucker,

c) Invertzucker,

d) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind und

e) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt worden sind,

die sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheines sind und am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren,

2. die Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung,

3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Flächen und Erzeugungsmengen, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf folgenden Wirtschaftsjahr im Fall von

a) Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bioethanol oder anderen Erzeugnissen und

b) im Fall von Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup

bestimmt sind.

(3) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für

1. die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

2. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Zuckererzeugung nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben der zugelassenen Hersteller von Isoglucose oder Inulinsirup über die in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose oder in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen Inulinsirup, die sich in ihrem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren,

4. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die in Trockenstoff ausgedrückten, im Vormonat tatsächlich erzeugten Mengen der Isoglucose erzeugenden Unternehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)