Tools:
Update via:
Änderung § 4 Zucker-Quoten-Verordnung vom 28.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Zucker-Quoten-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 ZuckerMORÄndV am 28. Dezember 2010 und Änderungshistorie der ZuckQuotVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Zulassung der Unternehmen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bedarf der Schriftform. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, gilt bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag als vorläufig zugelassen. | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedarf der Schriftform. |
(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden. (3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden. | |
(4) Das Bundesministerium ist durch die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich über die erteilte Zulassung zu unterrichten. --- *) http://www.ebundesanzeiger.de | --- *) http://www.ebundesanzeiger.de |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7449/al26334-0.htm