Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 ChemOzonSchichtV vom 26.10.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 ChemRAnpV am 26. Oktober 2007 und Änderungshistorie der ChemOzonSchichtV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 ChemOzonSchichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
§ 2 ChemOzonSchichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind


(Text neue Fassung)

§ 2 Anzeige der Verwendung von Halonen


vorherige Änderung

(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Druckgaspackungen, die geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung enthalten, auch dann nicht hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Produktion oder Einfuhr der betreffenden Stoffe für diesen Einsatzzweck nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zugelassen wurde. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann auf Antrag für nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene oder als zugelassen geltende Arzneimittel sowie im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 genehmigen, wenn es sich um Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Gesundheitsstörungen handelt und der Einsatz der in Satz 1 genannten Stoffe zur Anwendung des Arzneimittels zwingend erforderlich ist.

(2) Chlordifluormethan (R 22) darf

1. abweichend von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv
der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Kälte- und Klimaanlagen nicht verwendet werden,

2. abweichend von Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 auch nicht zur Herstellung von Produkten für die Ausfuhr in Staaten verwendet werden, in denen die Verwendung der betreffenden Stoffe in diesen Produkten noch erlaubt ist.

Für Produkte und
Einrichtungen, die Gegenstand der Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 1 sind, gilt bei der Anwendung des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 als Datum des Inkrafttretens der Verwendungsbeschränkung der 1. Januar 2000.

(3) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Feuerlöscher, die Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 2 siebter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
enthalten, auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nachweislich vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hergestellt wurden.

(4) Von der Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 4 Gliederungspunkt iv Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über
das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen zwingend erforderlich ist. Diese Voraussetzung gilt bei der Verwendung von Halonen in Flugzeugen als erfüllt. Wer von der Ausnahme Gebrauch macht, hat unter Angabe von Art und Menge der eingesetzten Halone dies und die Einstellung des Inverkehrbringens und Verwendens der für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind.