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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben

I. - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 29.07.2005 BGBl. I S. 2298, aufgehoben durch A. v. 09.08.2007 GMBl. S. 766
Geltung ab 10.08.2005; FNA: 2030-11-48-2 Beamte

I.



Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes

a)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes,

-
der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie,

-
der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,

-
der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung,

b)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung,

c)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)

-
den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien,

-
der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion,

-
der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie,

jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.