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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 29.07.2005 BGBl. I S. 2298, aufgehoben durch A. v. 09.08.2007 GMBl. S. 766
Geltung ab 10.08.2005; FNA: 2030-11-48-2 Beamte

I.



Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes

a)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes,

-
der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie,

-
der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,

-
der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung,

b)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung,

c)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)

-
den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien,

-
der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion,

-
der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie,

jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.


II.



Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor.


III.



Diese Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.