Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBGAnluaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 2. Januar 2006 HSchulBG

(1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Ablauf des 1. Januar 2006 außer Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. *)


---
*)
Anm. d. Red.: das Hochschulbauförderungsgesetz wurde zwischenzeitlich zum 15. Dezember 2010 durch Artikel 15 G. v. 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) aufgehoben




**)
Die Verkündung erfolgte am 30. November 2006.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 15 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.