Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBGAnluaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2006 HSchulBG Anlage, mWv. 1. Januar 2006 mWv. 2. Januar 2006

Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch die Verordnung vom 19. Mai 2006 (BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Länderteil Bayern wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Position „Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg" wird die Position „Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen)" eingefügt.

b)
Nach der Position „Ludwig-Maximilians-Universität München" wird die Position „Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München)" eingefügt.

c)
Nach der Position „Universität Regensburg" wird die Position „Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg)" eingefügt.

d)
Nach der Position „Julius-Maximilians-Universität Würzburg" wird die Position „Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg)" eingefügt.

2.
Der Länderteil Hessen wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Position „Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main" wird die Position „Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt)" eingefügt.

b)
Nach der Position „Justus-Liebig-Universität Gießen" wird die Position „Universitätsklinikum Gießen und Marburg" eingefügt.

c)
Nach der Position „Philipps-Universität Marburg" wird die Position „Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH" eingefügt.

3.
Im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern wird nach der Position „Universität Rostock" die Position „Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock" eingefügt.


Artikel 2 Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz


Artikel 2 ändert mWv. 1. Dezember 2006 32. HSchulBGAnlErgV Artikel 2

In Artikel 2 Satz 2 der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 497) wird die Angabe „30. Juni 2007" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 2. Januar 2006 HSchulBG

(1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Ablauf des 1. Januar 2006 außer Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. *)


---
*)
Anm. d. Red.: das Hochschulbauförderungsgesetz wurde zwischenzeitlich zum 15. Dezember 2010 durch Artikel 15 G. v. 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) aufgehoben




**)
Die Verkündung erfolgte am 30. November 2006.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.