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I. - Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMAEinstAnO k.a.Abk.)
I.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst übertragen.
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