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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (1. LAP-mDVerfSchVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2006 LAP-mDVerfSchV § 9, § 14, § 16, § 17, § 18, § 21, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 29, § 34
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:„(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint."
- b)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 3.
- In § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Einführungslehrgang" durch das Wort „Grundlehrgang" ersetzt.
- 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in den Grund-, Aufbau- und Abschlusslehrgang." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 600 Lehrstunden; davon entfallen 250 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und 250 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang. Lehrfächer sind unter anderem Staatsrecht, Recht der Nachrichtendienste, Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Rechts-, Links-, Ausländerextremismus und -terrorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, Informationsbeschaffung und -auswertung, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen."
- 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Grundlehrgang". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere Grundkenntnisse über die Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes."
- 6.
- In § 17 werden das Wort „Einführungslehrgang" durch das Wort „Grundlehrgang" ersetzt und am Satzende vor dem Punkt die Wörter „im Hinblick auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes" eingefügt.
- 7.
- In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „des Einführungs- und des" durch die Angabe „des Grund- und des" ersetzt.
- 8.
- In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einführungslehrgang" durch das Wort „Grundlehrgang" ersetzt.
- 9.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der Schule für Verfassungsschutz der Einführungslehrgang statt. Während des Praktikums I werden an der Schule für Verfassungsschutz die Fachlehrgänge „Registraturwesen", „Informationstechnik" und „Kommunikation/Kooperation" durchgeführt. Während des Praktikums II werden die Fachlehrgänge „Observation" und „Nachrichtendienstliche Einsatztechnik" durchgeführt."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 10.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Einführungslehrgangs" durch das Wort „Grundlehrgangs" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „§ 16 Abs. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Einführungs-" durch die Angabe „Grund-" ersetzt.
- 11.
- Die §§ 26 bis 28 werden aufgehoben.
- 12.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Einführungslehrganges" durch das Wort „Grundlehrgangs" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Einführungslehrganges" durch das Wort „Grundlehrgangs" ersetzt.
- 13.
- In § 34 Abs. 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
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