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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (1. LAP-mDVerfSchVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676 (Nr. 55); Geltung ab 01.11.2006
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Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2006 LAP-mDVerfSchV § 9, § 14, § 16, § 17, § 18, § 21, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 29, § 34

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Grundlehrgang".

b)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 (weggefallen)".

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3.
In § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Einführungslehrgang" durch das Wort „Grundlehrgang" ersetzt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in den Grund-, Aufbau- und Abschlusslehrgang."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 600 Lehrstunden; davon entfallen 250 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und 250 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang. Lehrfächer sind unter anderem Staatsrecht, Recht der Nachrichtendienste, Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Rechts-, Links-, Ausländerextremismus und -terrorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, Informationsbeschaffung und -auswertung, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen."

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Grundlehrgang".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere Grundkenntnisse über die Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes."

6.
In § 17 werden das Wort „Einführungslehrgang" durch das Wort „Grundlehrgang" ersetzt und am Satzende vor dem Punkt die Wörter „im Hinblick auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes" eingefügt.

7.
In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „des Einführungs- und des" durch die Angabe „des Grund- und des" ersetzt.

8.
In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einführungslehrgang" durch das Wort „Grundlehrgang" ersetzt.

9.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der Schule für Verfassungsschutz der Einführungslehrgang statt. Während des Praktikums I werden an der Schule für Verfassungsschutz die Fachlehrgänge „Registraturwesen", „Informationstechnik" und „Kommunikation/Kooperation" durchgeführt. Während des Praktikums II werden die Fachlehrgänge „Observation" und „Nachrichtendienstliche Einsatztechnik" durchgeführt."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Einführungslehrgangs" durch das Wort „Grundlehrgangs" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „§ 16 Abs. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Einführungs-" durch die Angabe „Grund-" ersetzt.

11.
Die §§ 26 bis 28 werden aufgehoben.

12.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Einführungslehrganges" durch das Wort „Grundlehrgangs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1" ersetzt.

c)
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Einführungslehrganges" durch das Wort „Grundlehrgangs" ersetzt.

13.
In § 34 Abs. 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft.