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§ 5 - Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV)

Artikel 1 V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 07.12.2006; FNA: 610-1-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens



Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 5 StIdV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1185

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 StIdV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StIdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StIdV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1185
Artikel 1 StIdVuaÄndV Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
... zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des ... mitzuteilen." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens Das Bundeszentralamt für ...