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§ 5 - Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV)
Artikel 1 V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 07.12.2006; FNA: 610-1-19 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 07.12.2006; FNA: 610-1-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung V. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1185 m.W.v. 30. Juni 2007
Frühere Fassungen von § 5 StIdV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2007 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1185 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 StIdV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StIdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StIdV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1185
Artikel 1 StIdVuaÄndV Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
... zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des ... mitzuteilen." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens Das Bundeszentralamt für ...
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