(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer.
(2)
1Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des
§ 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit.
2Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432