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Änderung § 6 StIdV vom 23.07.2016
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§ 6 StIdV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | § 6 StIdV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die übrigen beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Person gespeicherten Daten. (2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer. (2) 1 Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. 2 Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. |
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