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Änderung § 3 StIdV vom 30.06.2007

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§ 3 StIdV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 3 StIdV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden zum Ablauf des 30. Juni 2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:


| Blattnummern des Daten-
satzes für das Meldewesen
- Einheitlicher Bundes-/
Länderteil - (DSMeld) |
1. Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
2. frühere Namen | 0201, 0202, |
3. Vornamen | 0301, 0302, |
4. Doktorgrad | 0401, |
5. Ordensnamen/Künstler-
namen | 0501, 0502, |
6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
7. Geschlecht | 0701, |
8. gegenwärtige Anschrift
der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1203, 1205,
1206, 1208 bis 1212. |

(2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten bis zum 30. September 2007.

(3) Nach Übermittlung sämtlicher von den Meldebehörden zu übermittelnden Daten sind die Daten zusammenzuführen und zu bereinigen.

(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern nach Bereinigung der Daten für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen.



 

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