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Synopse aller Änderungen der StIdV am 30.06.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2007 durch Artikel 1 der StIdVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StIdV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StIdV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
StIdV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1185
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 der Abgabenordnung gelten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Im Fall des § 3 kann die Datenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.

(2) Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 6 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Im Fall des § 3 kann die Datenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.

(2) Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6 Satz 5 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Empfänger darüber Einvernehmen besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung


(1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden zum Ablauf des 30. Juni 2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:

vorherige Änderung nächste Änderung


| Blattnummern des Daten-
satzes für das Meldewesen
- Einheitlicher Bundes-/
Länderteil - (DSMeld) |
1. Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
2. frühere Namen | 0201, 0202, |
3. Vornamen | 0301, 0302, |
4. Doktorgrad | 0401, |
5. Ordensnamen/Künstler-
namen | 0501, 0502, |
6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
7. Geschlecht | 0701, |
8. gegenwärtige Anschrift
der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1203, 1205,
1206, 1208 bis 1212. |

(2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten bis zum 30. September 2007.




| Blattnummern des Daten-
satzes für das Meldewesen
- Einheitlicher Bundes-/
Länderteil - (DSMeld)

1. Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. frühere Namen | 0201, 0202,

3. Vornamen | 0301, 0302,

4. Doktorgrad | 0401,

5. Ordensnamen/Künstler-
namen | 0501, 0502,

6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

7. Geschlecht | 0701,

8. gegenwärtige Anschrift
der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1203, 1205,
1206, 1208 bis 1212.


(2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) mit der Blattnummer 2702 des DSMeld bis zum 31. Juli 2007.

(3) Nach Übermittlung sämtlicher von den Meldebehörden zu übermittelnden Daten sind die Daten zusammenzuführen und zu bereinigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern nach Bereinigung der Daten für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen.



(4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zusammen mit dem Vorläufigen Bearbeitungsmerkmal zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses




§ 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens


vorherige Änderung

(1) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2)
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten.



Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.