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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (12. BedGgstVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2730 (Nr. 55); Geltung ab 07.12.2006
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Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des § 35 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/ EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 35).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 7. Dezember 2006 BedGgstV § 16, Anlage 3

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 16 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) PVC-Dichtungsmaterial, das

1.
epoxidiertes Sojabohnenöl (PM/REF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 19. November 2006 abgefüllt worden sind, und

2.
den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht,

kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand angebracht ist. Das Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Anordnung der zuständigen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu geben.

(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. November 2007 hergestellt, in das Inland verbracht und in den Verkehr gebracht werden. Absatz 8 bleibt unberührt."

2.
In Anlage 3 wird Abschnitt 1 wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im dritten Anstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Der vierte Anstrich wird gestrichen.

b)
Folgender Satz 2 wird eingefügt:

„Die Verwendung folgender, nicht in den Verzeichnissen aufgeführter Stoffe ist zulässig:

1.
Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung „...Säure(n), Salze" in den Verzeichnissen, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);

2.
Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (berechnet als Zink). Die Einschränkung für Zink gilt auch für:

a)
Stoffe, deren Bezeichnung „...Säure(n), Salze" enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);

b)
Stoffe gemäß Abschnitt 6 Nr. 38."

3.
Anlage 3 Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:

a)
In den Positionen „10690", „10750", „10780", „10810", „10840" wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [36]".

b)
Die Position „11000" wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.

c)
Vor der Position „11245" wird die folgende Position eingefügt:

„11005012542-30-2DicyclopentenylacrylatQMA = 0,05 mg/6 dm²".


 
d)
In der Position „11470" wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [36]".

e)
Nach der Position „11470" wird die folgende Position eingefügt:

„11500000103-11-72-EthylhexylacrylatSML = 0,05 mg/kg".


 
f)
In den Positionen „11590", „11680", „11710", „11830", „11890", „11980" wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [36]".

g)
Nach der Position „12765" wird die folgende Position eingefügt:

„12786000919-30-23-AminopropyltriethoxysilanExtrahierbare Rückstände an
3-Aminopropyltriethoxysilan müs-
sen unter 3 mg/kg Füllstoff liegen.
Nur zur Verwendung zur Behand-
lung der reaktiven Oberflächen an-
organischer Füllstoffe".


 
h)
Nach der Position „13210" wird die folgende Position eingefügt:

„13317132459-54-2N,N'-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phenyl]-
1,4,5,8-naphthalintetracarboxydiimid
SML = 0,05 mg/kg. Reinheit > 98,1
Gew.-%.
Nur als Comonomer (max. 4 %) für
Polyester (PET, PBT) zu verwenden".


 
i)
In der Position „13720" wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [24]".

j)
Nach der Position „14230" wird die folgende Position eingefügt:

„14260000502-44-3CaprolactonSML = 0,05 mg/kg (berechnet als
Summe aus Caprolacton und 6-Hy-
droxyhexansäure)".


 
k)
Nach der Position „16950" wird die folgende Position eingefügt:

„16955000096-49-1EthylencarbonatRückstandsgehalt = 5 mg/kg Hy-
drogel bei einem Verhältnis von
höchstens 10g Hydrogel zu 1 kg
Lebensmittel. Das Hydrolysat ent-
hält Ethylenglycol mit einem SML =
30 mg/kg".


 
l)
In den Positionen „20020", „20080", „20110", „20140", „20170", „20890", „21010", „21100", „21130", „21190", „21280", „21340" wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [37]".

m)
Nach der Position „21340" wird die folgende Position eingefügt:

„213701010595-80-92-SulfoethylmethacrylatQMA = ND (DL = 0,02 mg/6 dm²)".


 
n)
In der Position „21460" wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [37]".

o)
Nach der Position „22150" wird die folgende Position eingefügt:

„22210000098-83-9alpha-MethylstyrolSML = 0,05 mg/kg".


 
p)
Nach der Position „22900" wird die folgende Position eingefügt:

„22932001187-93-5Perfluoromethyl-perfluorovinyletherSML = 0,05 mg/kg. Nur bei Anti-
haftbeschichtungen zu verwenden".


 
q)
Die Position „24190" wird wie folgt gefasst:

„24190008050-09-7BaumharzSiehe „Kolophonium" (Ref.-
Nr. 24100)".


 
r)
Nach der Position „24888" wird die folgende Position eingefügt:

„24903068425-17-2Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert 1)".


 
s)
Nach der Position „25510" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„25540000528-44-9TrimellithsäureSML(T) = 5 mg/kg [35]
25550000552-30-7TrimellithsäureanhydridSML(T) = 5 mg/kg [35] (berechnet
als Trimellithsäure)".


4.
In Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B werden die Positionen „11500", „14260", „21370", „22210", „25540" und „25550" einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen.

5.
In Anlage 3 wird Abschnitt 2 wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im zweiten Anstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Der dritte Anstrich wird gestrichen.

b)
Folgender Satz 2 wird eingefügt:

„Die Verwendung folgender, nicht in den Verzeichnissen aufgeführter Stoffe ist zulässig:

1.
Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung „...Säure(n), Salze" in den Verzeichnissen, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);

2.
Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (berechnet als Zink). Die Einschränkung für Zink gilt auch für:

a)
Stoffe, deren Bezeichnung „...Säure(n), Salze" enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);

b)
Stoffe gemäß Abschnitt 6 Nr. 38."

6.
Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:

a)
In der Position „30080" wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)".

b)
Nach der Position „30295" wird die folgende Position eingefügt:

„30340330198-91-912-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-bis-
(acetoxy)propylester".
 


 
c)
Die Position „30400" wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.

d)
Vor der Position „30610" wird die folgende Position eingefügt:

„30401- Mono- und Diglyceride von Fettsäu-
ren, acetyliert".
 


 
e)
Nach der Position „31530" wird die folgende Position eingefügt:

„31542174254-23-0Methylacrylat, Telomer mit 1-Dode-
canethiol, C16 -C18 -Alkylester
QM = 0,5 % Gew.-% im Endpro-
dukt".


 
f)
Die Position „38320" wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.

g)
In der Position „40580" wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [24]".

h)
In der Position „42320" wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)".

i)
Nach der Position „43440" wird die folgende Position eingefügt:

„43480064365-11-3Aktivkohle 
j) In den Positionen „45195", „45200", „53610" wird die jeweilige Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)".
 
k)
Nach der Position „62240" wird die folgende Position eingefügt:
„62245012751-22-3EisenphosphidNur für PET-Polymere und Copoly-
mere".


 
l)
Nach der Position „64800" wird die folgende Position eingefügt:

„64990025736-61-2Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copoly-
mer, Natriumsalz
1)"


 
m)
Nach der Position „66755" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„66905
66930
000872-50-4
068554-70-1
N-Methylpyrrolidon
Methylsilsesquioxan
Restmonomer in Methylsilsesqui-
oxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/
kg Methylsilsesquioxan".


 
n)
Nach der Position „67120" wird die folgende Position eingefügt:

„67155- Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-
4'-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben,
4,4'-Bis-(2-benzoxazolyl)stilben und
4,4'-Bis-(5-methyl-2-benzoxazolyl)
stilben
Höchstens 0,05 Gew.-% (Stoff be-
zogen auf die Formulierung).1)"


 
o)
In der Position „67180" wird die Spalte 3 wie folgt gefasst: „Mischung aus (50 Gew.-%) n-Decyl-n-octylphthalat, (25 Gew.-%) Di-n-decylphthalat und (25 Gew.-%) Di-n-octylphthalat".

p)
Nach der Position „76320" wird die folgende Position eingefügt:

„764151019455-79-9Pimelinsäure, Calciumsalz".  


 
q)
Nach der Position „76730" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„76815- Polyester aus Adipinsäure mit Glyze-
rin oder Pentaerythrit, Ester mit ge-
radzahligen, unverzweigten C12 -C22 -
Fettsäuren
1)
76845031831-53-5Polyester aus 1,4-Butandiol mit Ca-
prolacton
1)".


 
r)
Nach der Position „76960" wird die folgende Position eingefügt:

„77370070142-34-6Polyethylenglycol-30-dipolyhydroxy-
stearat".
 


 
s)
Nach der Position „79440" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„79600009046-01-9Polyethylenglycoltridecylether-
phosphat
SML = 5 mg/kg. Nur für Materialien
und Gegenstände, die dazu be-
stimmt sind, mit wässrigen Lebens-
mitteln in Berührung zu kommen. 1)
80000009002-88-4Polyethylenwachs". 


 
t)
Nach der Position „80820" wird die folgende Position eingefügt:

„81060009003-07-0j Polypropylenwachs".  


 
u)
In der Position „81515" wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 25 mg/kg [38] (berechnet als Zink)".

v)
In der Position „81760" wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)".

w)
Die Position „88640" wird wie folgt gefasst:

„88640008013-07-08Sojabohnenöl, epoxidiert SML = 60 mg/kg. Bei PVC-Dich-
tungsmaterial, das zum Abdichten
von Glasgefäßen verwendet wird,
die Säuglingsanfangsnahrung, Fol-
genahrung, Getreidebeikost oder
andere Beikost für Säuglinge und
Kleinkinder enthalten, wird der SML
auf 30 mg/kg gesenkt. 1)"


 
x)
In den Positionen „89200", „92030" wird die Spalte 4 jeweils wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)".

y)
In den Positionen „96190", „96240", „96320" wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 25 mg/kg [38] (berechnet als Zink)".

7.
Anlage 3 Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Position „30180" wird die folgende Position eingefügt:

„31500025134-51-42-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure-
Copolymer
SML(T) = 6 mg/kg [36] (berechnet
als Acrylsäure) und SML = 0,05 mg/
kg (berechnet als 2-Ethylhexylacry-
lat)".


 
b)
In der Position „35760" wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML = 0,04 mg/kg [39] (berechnet als Antimon)".

c)
Nach der Position „38240" wird die folgende Position eingefügt:

„38505351870-33-2cis-endo-Bicyclo(2.2.1)heptan-2,3-di-
carbonsäure, Dinatriumsalz
SML = 5 mg/kg. Darf nicht in Poly-
ethylen in Berührung mit sauren
Lebensmitteln verwendet werden;
Reinheit ≥ 96 %".


 
d)
Nach der Position „38820" wird die folgende Position eingefügt:

„38940110675-26-82,4-Bis(dodecylthiomethyl)-6-me-
thylphenol
SML(T) = 5 mg/kg [40]".


 
e)
In der Position „40020" wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [40]".

f)
Nach der Position „48880" wird die folgende Position eingefügt:

„49595057583-35-4Dimethylzinn-bis(ethylhexylthioglyco-
lat)
SML(T) = 0,18 mg/kg [16] (berechnet
als Zinn)".


 
g)
In den Positionen „50160", „50240", „50320", „50360", „50400", „50480", „50560", „50640", „50720", „50800", „50880", „50960", „51040", „51120" wird die Spalte 4 jeweils wie folgt gefasst: „SML(T) = 0,006 mg/kg [17] (berechnet als Zinn)".

h)
Nach der Position „63200" wird die folgende Position eingefügt:

„63940008062-15-5LignosulfonsäureSML = 0,24 mg/kg und nur als
Dispergiermittel für Kunststoffdis-
persionen zu verwenden".


 
i)
Nach der Position „65440" wird die folgende Position eingefügt:

„66350085209-93-42,2'-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphe-
nyl) lithiumphosphat
SML = 5 mg/kg und SML(T) = 0,6
mg/kg [8] (berechnet als Lithium)".


 
j)
Nach der Position „67360" wird die folgende Position eingefügt:

„67515057583-34-3Monomethylzinn tris(ethylhexylthio-
glycolat)
SML(T) = 0,18 mg/kg [16] (berechnet
als Zinn)".


 
k)
Nach der Position „68860" wird die folgende Position eingefügt:

„69160014666-94-5CobaltoleatSML(T) = 0,05 mg/kg [14] (berechnet
als Cobalt)".


 
l)
Die Position „76680" wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.

m)
Vor der Position „77440" wird die folgende Position eingefügt:

„76681-Polycyclopentadien, hydriert SML = 5 mg/kg [1]".


 
n)
Nach der Position „85920" wird die folgende Position eingefügt:

„85950037296-97-2Magnesium-Natrium-FluoridsilikatSML = 0,15 mg/kg (berechnet als
Fluorid). Darf nur in jenen Schichten
mehrschichtiger Materialien ver-
wendet werden, die nicht unmittel-
bar mit Lebensmitteln in Berührung
kommen."


 
o)
Nach der Position „94560" wird die folgende Position eingefügt:

„95265227099-60-71,3,5-Tris(4-benzoylphenyl)benzolSML = 0,05 mg/kg".


8.
Die Anlage 3 Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Position „23547" wird die folgende Position eingefügt:

„24903Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert
Gemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii (Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom
28. Juli 1995 (ABl. EG Nr. L 178 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG vom
21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 114 S. 15))".


 
b)
Nach der Position „40320" wird die folgende Position eingefügt:

„43480Aktivkohle
Darf nur in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer verwendet werden. Es gelten die gleichen
Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Richtlinie 95/45/EG der
Kommission vom 22. September 1995 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2006/33/EG vom 20. März 2006 (ABl. EU Nr. L 82 S. 10), mit Ausnahme des
Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann."


 
c)
Nach der Position „47210" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„64990Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copolymer, Natriumsalz
Fraktion mit Molekulargewicht < 1.000 unter 0,05 Gew.-%
67155Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4'-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4'-Bis(2-benzoxazo-
lyl)stilben und 4,4'-Bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben
Mischung, gewonnen aus dem Herstellungsverfahren im typischen Verhältnis von (58-62 %):
(23-27 %):(13-17 %)".


 
d)
Nach der Position „76721" werden die folgenden Positionen eingefügt:

„76815Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht
verzweigten C12 -C22 -Fettsäuren
Fraktion mit Molekulargewicht < 1.000 unter 5 Gew.-%
76845Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton
Fraktion mit Molekulargewicht < 1.000 unter 0,05 Gew.-%".


 
e)
Nach der Position „77895" wird die folgende Position eingefügt:

„79600Polyethylenglycoltridecyletherphosphat
Polyethylenglycol(EO ≤ 11)tridecyletherphosphat(mono- und dialkylester) mit einem Gehalt
von höchstens 10 % Polyethylenglycol(EO ≤ 11)-tridecylether".


9.
Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Anmerkung [8] wird wie folgt gefasst:

„[8]
SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725."

b)
Die Anmerkung [14] wird wie folgt gefasst:

„[14]
SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 69160, 82020 und 89170."

c)
Die Anmerkung [16] wird wie folgt gefasst:

„[16]
SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49595, 49600, 67520, 67515 und 83599."

d)
Nach der Anmerkung [34] werden folgende Anmerkungen [35] bis [40] hinzugefügt:

„[35]
SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 25540 und 25550.

[36]
SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10690, 10750, 10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980 und 31500.

[37]
SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 20020, 20080, 20110, 20140, 20170, 20890, 21010, 21100, 21130, 21190, 21280, 21340 und 21460.

[38]
SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 81515, 96190, 96240 und 96320 sowie Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zugelassenen Säuren, Phenole oder Alkohole. Die gleiche Beschränkung wie für Zink gilt auch für die Bezeichnungen, die "... Säure(n), Salze" enthalten und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind).

[39]
Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen möglicherweise überschritten werden.

[40]
SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38940 und 40020."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2006.