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Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze (BetrAVGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 BetrAVG § 10, § 30i (neu)

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. Sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, so kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden."

2.
Nach § 30h wird folgender § 30i eingefügt:

„§ 30i

(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vor-fälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet."


Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 SGB III § 183, § 187, § 314, § 421g, mWv. 1. November 2006 § 434n

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsentgelts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung verwendet, gilt, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat, für die Berechnung des Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht vereinbart."

2.
In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend."

3.
In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, welcher Durchführungsweg und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist."

4.
In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2006" durch die Angabe „31. Dezember 2007" ersetzt.

5.
In § 434n Abs. 2 wird nach der Angabe „im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1" die Angabe „und 2" gestrichen.


Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 SGB IV § 28f

In § 28f Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 255 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „2006" durch die Angabe „2011" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 18 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 SGB V § 6

In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 32 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 SGB VI § 68, § 69, § 158, § 159, § 177, § 213, § 220, § 228b, § 255a, § 255e, § 255f, § 287b

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), wird wie folgt geändert:

1.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen."

bb)
In den bisherigen Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter „zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer" ersetzt und die Wörter „nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" und die Angabe „Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden jeweils die Wörter „zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter „zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer" ersetzt.

2.
In § 69 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.

3.
In § 158 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.

4.
In § 159 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.

5.
§ 177 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt und die Wörter „der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung" gestrichen.

6.
§ 213 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend" ersetzt.

7.
In § 220 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.

8.
In § 228b werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.

9.
§ 255a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) maßgebend."

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind."

10.
In § 255e Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.

11.
§ 255f wird wie folgt gefasst:

„§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007

Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2004 vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegenden Daten zugrunde zu legen."

12.
In § 287b Abs. 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme" durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 SGB IX § 50, § 145, § 146, § 148, § 149, § 151

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 261 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches)" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend."

2.
§ 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwer-behinderten Menschen eingetragen ist, und".

3.
§ 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt."

4.
In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notwendigkeit einer ständigen Begleitung" durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.

5.
In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notwendigkeit ständiger Begleitung" durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.

6.
In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Notwendigkeit einer ständigen Begleitung" durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 SchwbAwV § 3, § 9

Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
auf der Vorderseite das Merkzeichen B und der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen"."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Ist nicht festgestellt, dass ständige Begleitung im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist" durch die Wörter „Ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht nachgewiesen" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Ausweistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der seit dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung angepasst."

3.
In dem in der Anlage abgedruckten Muster 4 werden die Wörter „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" durch die Wörter „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" ersetzt.


Artikel 8 Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in anderen Gesetzen


Artikel 8 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 AGG § 10, § 20, SoldGG § 15, § 18, ArbGG § 11, SGG § 73, BGB


1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

b)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Weltanschauung" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Weltanschauung" gestrichen.


1.
In § 15 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1" ersetzt.

2.
§ 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist."

(3) § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

2.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 6" durch die Angabe „Satz 2 bis 5" ersetzt.

(4) § 73 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(5) Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
Die Angaben zu § 611a und § 611b werden gestrichen.


Artikel 9 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 VVG § 165

§ 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen."


Artikel 10 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 SGB II § 24, § 44a

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 253 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen" gestrichen.

2.
Dem § 44a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende."


Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 ALG § 80

In § 80 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.


Artikel 12 Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SVRechGrG 2007



Artikel 13 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft.

(4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2006.